AGB Bochem Instrumente

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; sie finden allein gegenüber Unternehmern im Sin-ne der §§ 14, 310 BGB Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben aus-drücklich ihrer Geltung zugestimmt. Weder unterlassener Wider-spruch noch die Ausführung des Kundenauftrages stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar. Unsere Ge-schäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einer nochmali-gen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht.

§ 2 Angebot - Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit bestätigt wird.

(2) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

(3) Die in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Unterlagen sowie in unserem Angebot enthaltenen Angaben, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Lieferfristen sind nur an-nähernd maßgebend, es sei denn, diese Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung unseres Angebotes gelten als genehmigt, es sei denn, die Abweichung ist für den Auftraggeber unzumutbar.

(4) Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber eine Anpassung ablehnt. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils aktuellen Preise. Sofern keine Preisanfrage durch den Kunden erfolgt ist, er-klärt sich dieser durch Auftragserteilung mit den jeweils gelten-den Preisen einverstanden.

(2) Alle Preise gelten freibleibend, ab Werk zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung und Transport erfolgen zu Lasten und auf Rechnung des Kunden. Wir sind berechtigt, je-doch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Kunden zu versichern.

(3) Die Preise in verbindlichen Angeboten oder Kostenvoranschlägen gelten maximal für die Dauer von vier Monaten nach Abgabe. Erhöhen sich zwischen Auftragserteilung und Auslieferung die Produktionskosten aus von uns nicht zu vertretenden Grün-den, sind wir zu einer entsprechenden Anpassung der Preise berechtigt.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis fällig innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung. Danach kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(5) Ein Zahlungsverzug des Kunden berechtigt uns außerdem, Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten bzw. nur noch gegen Nachnahme zu liefern.

(6) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(7) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können. Im Falle von Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn dieser eingelöst ist. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes können wir Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

(8) Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder anerkannten sowie mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Forderungen aus Gewährleistungsansprüchen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(9) Entstehen berechtigte Zweifel an Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, oder wird ein Auftrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat uns in diesem Fall unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Nettovertragspreises als Kompensation für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Für den Fall, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist, behalten wir uns das Recht vor, gegen Nachweis die Erstattung des höheren Schadens zu verlangen. Die pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Nettovertragspreises mindert sich in dem Maße, wie der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug / Verpackungen

(1) Lieferzeiten werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, sind jedoch stets freibleibend, es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten. Dies gilt insbesondere bei Nichtleistung ei-ner vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware unsere Geschäftsräume verlässt oder die Anzeige der Versandbereitschaft abgesandt wird. Ist vereinbart, dass der Kunde die bestellte Ware abholt oder abruft, so hat die Abholung/Abrufung für den Fall, dass ein fester Termin vereinbart worden ist, zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen, anderenfalls innerhalb von fünf Werk-tagen nach Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gerät er, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Annahmeverzug.

(3) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. Nimmt der Kunde auch nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen die Ware nicht ab, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen.

(4) Im Falle der Verspätung oder Nichterfüllung der Lieferung durch höhere Gewalt oder wegen sonstiger Ereignisse, auf die wir kei-nen Einfluss haben, können beide Parteien vom Vertrag zurück-treten, wenn die Durchführung des Vertrages unzumutbar wird. Beim Vorliegen eines solchen Zustandes verschiebt sich ein evtl. zugesagter Liefertermin entsprechend, auch innerhalb eines Lieferverzuges. Schadensersatzansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht.

(5) Setzt uns der Kunde, nachdem wir mit der Lieferung in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leis-tung zu verlangen, wenn die Nachfrist aus anderen als in Absatz (4) genannten Gründen überschritten wurde. Weitergehen-de Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(6) Geraten wir in Lieferverzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist unsere Schadensersatzverpflichtung auf 3 % des Wertes der verzögerten Leistung pro vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf maximal 15 % des Lieferwertes, beschränkt.

(7) Transport- und sonstige Verpackung nach Maßgabe der Verpackungsordnung wird – mit Ausnahme von Euro-Paletten – nicht zurückgenommen.

§ 5 Gefahrübergang / Abnahme

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn wir den Transport durchführen. Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Preis- und Leistungsgefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Soll die Abnahme in unseren Geschäftsräumen erfolgen, so geht die Preis- und Leistungsgefahr mit dem Zugang der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch bezüglich der Gegenstände des Kunden, die sich zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung in unseren Geschäftsräumen be-finden bzw. befunden haben.

(3) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Abnahme durch einen von ihm autorisierten Bevollmächtigten erfolgt. Die Produkte sind gemäß § 377 HGB vom Kunden unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Abweichungen sind auf dem Lieferschein gegenüber der Lieferperson zu vermerken. Wird ein offenkundiger Mangel später angezeigt, so gilt er im Sin-ne des § 377 HGB als verspätet gerügt. Ein Verstoß gegen die genannte Verpflichtung hat den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Untersuchung entdeckt worden wäre. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Verwendung des mangelhaften Gegenstandes anzuzeigen. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die unsererseits erbrachte Lieferung unverzüglich auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem die Anzeige der Abholbereitschaft eingegangen ist, bzw. die Gegenstände unser Werk verlassen haben, zu rügen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Soweit ein Anspruch aus Mängelhaftung nicht nach dem vorstehenden Absatz 1 ausgeschlossen ist, verjährt dieser – soweit nicht ein Fall von § 7 Absatz 1 S. 2 und 3 vorliegt – in einem Jahr gerechnet ab Gefahrübergang.

(3) Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Fehlern in Material oder Verarbeitung behaftet sind, die die Leistung bei normalem Gebrauch aufheben oder mindern. Darüber hinaus übernehmen wir keine Gewährleistung, insbesondere nicht für Umstände, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht in unserer Sphäre liegen, wie etwa Mängel der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Änderung der Ware durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende äußere Einflüsse entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

(4) Für die Feststellung unserer Gewährleistungspflicht gilt, dass die Ware nach unserer Wahl entweder von uns beim Kunden über-prüft werden kann oder von dem Kunden an uns zurückzusenden bzw. zu überbringen ist.

(5) Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerhafte Produkte werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder im Austausch hierfür Ersatz liefern, sofern der Fehler von uns zu vertreten ist. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

(6) Weitere Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware, wie etwa auf Schadensersatz aufgrund von Mangelfolgeschäden, sind – vorbehaltlich der Regelungen in § 7 – ausgeschlossen. Wir haften – vorbehaltlich der Regelungen in § 7 – nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Verletzung wesentlicher, das Vertragsverhältnis prägender Pflichten, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit so-wie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

(2) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder ein-geschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Für den Fall, dass wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.

§ 8 Haftung des Kunden

(1) Bei mangelhaften, falschen oder verspätet überlassenen Informationen oder Unterlagen trägt der Auftraggeber die uns da-durch verursachten Kosten und hat uns die hieraus entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Es kann von uns nicht im Einzelnen überprüft werden, ob durch Herstellung und Lieferung von Waren nach Muster oder Zeichnung des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt werden. Das Risiko hierfür trägt der Kunde. Er wird uns auf Verlangen von allen Ansprüchen freistellen, die in diesem Zusammenhang uns gegen-über geltend gemacht werden. Außerdem hat er alle uns hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 9 Verpflichtungen aus Elektro- und Elektronikgesetz

(1) Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns von den Verpflichtungen gem. § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

(2) Für den Fall, dass der Kunde Ware an gewerbliche Dritte weiter-gibt, wird er diese vertraglich verpflichten, die Ware nach Nut-zungsbeendigung auf deren Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Unterlässt der Kunde, Dritte, an die er die Ware weitergibt entsprechend zu verpflichten, so muss er die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurücknehmen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller aus dieser oder einer früheren Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich erklärt worden. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös abzüglich der Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu be-handeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(3) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein-griffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Schritte einleiten können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu er-statten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftswege weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen sei-ne Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig da-von, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(5) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde bis auf Widerruf auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Weiterhin können wir in diesem Fall verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzeigt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Urheberrecht

An allen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis überlassenen Informationen und Unterlagen, insbesondere Urkunden, Zeichnungen, Prospekten u. a. behalten wir uns das Eigentums-recht sowie das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber hat sämtliche Unterlagen, deren Übergabe an ihn nicht vertraglich geschuldet ist, nach Abschluss des Vertragsverhältnisses oder im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages unverzüglich und unaufgefordert an uns he-rauszugeben. Diese Informationen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder in anderer Weise als vertraglich vereinbart verwendet werden.

§ 12 Sonstiges

(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Weilburg/Lahn. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

(3) Auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ansprüche aus diesem Vertrag, gleich welcher Art, können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Vereinbarung zu treffen.

(6) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.

Stand: Juli 2010